Rundfunkbeitrag

Befreiung oder Ermäßigung

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig sind volljährige Personen, die eine Wohnung selbst bewohnen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine Person erstmals Inhaberin oder Inhaber einer Wohnung ist. Als Inhaberin oder Inhaber gilt insbesondere, wer dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt ist.

Für jede Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt, müssen die übrigen dort lebenden Personen keinen zusätzlichen Beitrag zahlen.

Wer kann eine Ermäßigung erhalten?

Personen mit Merkzeichen RF können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Der Beitrag verringert sich dann auf ein Drittel des vollen Betrags. Informationen zur Rundfunkbeitragsermäßigung erhalten Sie auch unter unserer Rubrik Schwerbehinderung.

Wer kann eine Befreiung erhalten?

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist möglich, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
  • Sie erhalten Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
  • Sie erhalten Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II.
  • Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Sie erhalten Leistungen nach dem BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, sofern Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
  • Sie erhalten Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG.
  • Sie erhalten Pflegegeld oder Teilhabegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG.
  • Sie erhalten Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder Ihnen wurde wegen Pflegebedürftigkeit ein entsprechender Freibetrag zuerkannt.
  • Sie sind volljährig und leben im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII.
  • Sie sind taubblind im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
  • Sie sind sonderfürsorgeberechtigt.
Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag kann direkt online gestellt werden. Im Rathaus Wegscheid werden die Antragsvordrucke auch ausgegeben.

Zuständig ist der

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln.

Wann beginnt die Befreiung/Ermäßigung?

Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt grundsätzlich mit dem im Nachweis genannten Leistungsbeginn beziehungsweise mit dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens RF. Eine rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung ist bis zu drei Jahre ab Antragstellung möglich.

Ausführliche Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie direkt auf der Homepage des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Quelle: Zentrum Bayern Familie und Soziales, ARD ZDF Deutschlandradio