Schwerbehinderung

Was ist eine Behinderung?
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Beeinträchtigungen, die kürzer als sechs Monate andauern, und alterstypische Beeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes.

Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (Gdb) ausgedrückt. Der GdB wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (Versorgungsamt) in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt.

Wer ist schwerbehindert?
Schwerbehindert sind Personen

  • mit einem GdB von wenigstens 50
  • sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.

Weitere Informationen

Behindertenbeauftragte

Seit Oktober 2023 gibt es in Wegscheid die Behindertenbeauftragte Maria Schäffner-Hauer.

Frau Schäffner-Hauer ist dafür zuständig, Betroffenen sachkundige Auskünfte und Informationen zu geben und ihnen bei ihren Anliegen und Problemen bestmöglich weiterzuhelfen.

Falls Sie also Fragen haben, ist eine Kontaktaufnahme mit Frau Schäffner-Hauer unter der Telefonnummer 08592 8012 möglich.

Schwerbehindertenausweis

Wozu dient der Schwerbehindertenausweis?
Schwerbehinderte Menschen erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis.

Der Schwerbehindertenausweis dienst als Nachweis des Rechtes auf die dem schwerbehinderten Menschen kraft Gesetzes zustehenden oder auf freiwilliger Grundlage eingeräumten Nachteilsausgleiche.

Wie und wo muss der Schwerbehindertenausweis beantragt werden?
Der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen werden von den Regionalstellen des ZBFS festgestellt. Die Feststellung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Der Antrag kann entweder direkt online , als Online-Formular  oder in Papierform gestellt werden. Anträge werden im Rathaus Wegscheid ausgegeben.

Der ausgefüllte Antrag (wenn möglich mit allen Befundberichten) ist einzureichen beim:

Zentrum Bayern Familie und Soziales
– Region Niederbayern –
Friedhofstraße 7
84028 Landshut

Telefon: 0871 829-0
E-Mail: poststelle.ndbzbfs.bayern.de

Wie lange dauert die Bearbeitung?
Beim Zentrum Bayern Familie und Soziales gehen pro Monat über 25.000 Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht ein. Es dauert deshalb trotz aller Bemühungen durchschnittlich ca. drei Monate, bis über einen Antrag entschieden werden kann.

Gilt der Schwerbehindertenausweis auch im Ausland?
Nein, grundsätzlich nicht. Einen Rechtsanspruch auf die schwerbehinderten Menschen zustehenden Nachteilsausgleiche haben Sie nur in Deutschland. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Sie im Ausland bei Vorzeigen Ihres Schwerbehindertenausweisens auf freiwilliger Grundlage Vergünstigungen erhalten.

Wann ist ein Antrag nicht erforderlich?
Hat bereits eine andere Selle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) außerhalb des Schwerbehindertenrechts festgestellt, dann ist ein Verfahren beim ZBFS nicht erforderlich. Beträgt die von der anderen Stelle festgestellte MdE bzw. der GdS wenigstens 50 v. H., dann stellt das ZBFS auf Wunsch einen Schwerbehindertenausweis aus.

Merkzeichen

Was sind Merkzeichen und welche Bedeutung haben Sie?
Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen.

Mit den einzelnen Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden.

Merkzeichen anzeigen

Bedeutung der Merkzeichen

Gleichstellung

Wer kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden?
Personen mit einem GdB von 30 oder 40 sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie

  • infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können
    und
  • ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.

Die Gleichstellung ist lediglich für den besonderen Kündigungsschutz und für Leistungen des Inklusionsamtes zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben von Bedeutung.

Wo ist die Gleichstellung zu beantragen?
Die Gleichstellung erfolgt für durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Für Bürgerinnen und Bürger des Marktes Wegscheid ist die

Agentur für Arbeit Passau
Innstraße 30
94032 Passau

zuständig. Den Antrag müssen Sie unmittelbar bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheids des ZBFS oder eines anderen Bescheides über die Höhe eines Grades der Schädigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit stellen. Die Gleichstellung wirkt bei Anerkennung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und kann befristet werden.

Den Gleichstellungsantrag können Sie online bei der Agentur für Arbeit anfordern.

Was gilt für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene?
Für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene gibt es eine günstige Sonderregelung. Während der Zeit einer Berufsausbildung sind behinderte Jugendliche und junge Erwachsene schwerbehinderten Menschen automatisch gleichgestellt. Diese Regelung gilt unabhängig von einer Feststellung durch das ZBFS. Als Nachweis der Gleichstellung kann der behinderte Auszubildende eine Stellungnahme bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das Vorliegen der Behinderung wird dann von der Agentur für Arbeit ermittelt. Erhält der behinderte Auszubildende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so gilt bereits der Leistungsbescheid als Nachweis der Gleichstellung.

Rechte und Nachteilsausgleiche

Gibt es eine Übersicht über die wichtigsten Rechte und Nachteilsausgleiche?

Weitere Informationen über die wichtigsten GdB-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche erhalten Sie hier.

Hier geht es zur Tabelle

Quelle: Zentrum Bayern Familie und Soziales